Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stand: Januar 2016

Kapitel I – Vertragsanbahnung

Artikel 1Vertragsanbahnung

1Die Kanzlei behält sich vor, bei der Vertragsanbahnung den möglichen Auftrag auf
a)widerstreitende Interessen gemäß § 5 Berufsordnung Patentanwälte (BOPA),
b)das Bestehen der erforderlichen Sachkenntnis gemäß § 10 Nr. 1 BOPA, oder die
c)bestehende Fristenlage der Kanzlei gemäß § 10 Nr. 2 BOPA
zu prüfen. 2Zur Prüfung des Auftrages behält sich die Kanzlei eine Prüfung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers vor.

Artikel 2Erstberatung

1Auftraggeber und Kanzlei vereinbaren zur Erstberatung eine Erstberatungsgebühr gemäß § 34 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 2Die Erstberatungsgebühr wird bei der Erteilung eines Auftrags angerechnet. 3Die Erstberatungsgebühr ist im Beratungstermin durch den Auftraggeber zu entrichten.

Artikel 3Prüfung bereitgestellter Unterlagen und Informationen sowie Prüfung von Rechten Dritter

(1)1Der Auftraggeber stellt die Kanzlei von der Überprüfung der vom Auftraggeber genannten Tatsachen und mitgeteilten Informationen auf deren sachliche Richtigkeit frei. 2Soweit die Kanzlei in den vom Auftraggeber genannten Tatsachen und mitgeteilten Informationen Unrichtigkeiten feststellt, wird sie den Auftraggeber darauf hinweisen. 3Insbesondere stellt der Auftraggeber die Kanzlei davon frei,
a)die sachliche Korrektheit von Erfindungen zu prüfen, bevor für die Erfindungen um Schutz ersucht wird,
b)die Durchführbarkeit von Erfindungen zu garantieren oder unfertige Erfindungen zu konkretisieren,
c)relative Schutzhindernisse und Rechte Dritter bei der Anmeldung von Schutzrechten zu prüfen,
 es sei denn, die Prüfung der Korrektheit von Erfindungen oder das Bestehen von relativen Schutzhindernissen und Rechten Dritter ist Teil eines gesonderten Auftrages.
(2)Bei Recherchen zum Stand der Technik, zum Bestand von relativen Schutzhindernissen oder zum Bestand von Rechten Dritter wird eine Haftungsbegrenzung gemäß Artikel 13 vereinbart.

Kapitel II – Auftrag und Vollmacht

Artikel 4Umfang und Ausführung des Auftrags

(1)Der Auftraggeber bestimmt durch den Auftrag die von der Kanzlei zu erbringenden Leistungen.
(2)Die Kanzlei führt den Auftrag nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung, insbesondere nach der Berufsordnung für Patentanwälte (BOPA) und der Patentanwaltsordnung (PatAnwO) aus.
(3)Die von der Kanzlei angebotenen Leistungen umfassen insbesondere:
a)Erstellen von Schutzrechtsanmeldungen,
b)Anmelden von Schutzrechten im In- und Ausland, einschließlich Durchsetzung von Schutzrechten gegenüber Behörden, Ämtern und Gerichten und Einlegen von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln bei nationalen, internationalen und ausländischen Behörden, Ämtern und Gerichten zur Durchsetzung von Schutzrechten,
c)Verwaltung von Schutzrechten einschließlich Überwachung von Fristen im In- und Ausland zur Zahlung von offiziellen Gebühren sowie Vertretung vor deutschen und europäischen (auch europäische Patentorganisation) Behörden, Ämtern, Gerichten und Dritten über die Laufzeit des Schutzrechtes,
d)Angreifen von Schutzrechten Dritter durch entsprechende Rechtsmittel,
e)Prüfen der Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln und Klagen im Bereich der gewerblichen Schutzrechte,
f)Durchsetzen von Schutzrechten gegenüber Dritten,
g)Recherchen zum Stand der Technik und relativen Schutzhindernissen,
h)Erstellung von Gutachten in Bezug auf technische Schutzrechte und Marken.

Artikel 5Vermeidung von Interessenskonflikten

1Zur Vermeidung eines Interessenskonfliktes wird die Kanzlei den Auftrag des Auftraggebers gemäß § 5 BOPA ablehnen, wenn eine nach vernünftigem Dafürhalten hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Interessenskonflikts (widerstreitende Interessen) besteht, es sei denn die von den widerstreitenden Interessen betroffenen Auftraggeber stimmen einer Vertretung trotz des möglichen Interessenskonflikts gemäß § 5 Abs. 2, Satz 3 BOPA in Textform zu. 2Zum Schutz der oder des Betroffenen ist die Kanzlei zur Darlegung des Interessenskonfliktes nicht verpflichtet. 3Die Kanzlei kann den Auftrag auch ohne Angaben von Gründen ablehnen.

Artikel 6Geschäftsführung ohne Auftrag

(1)Zur Wahrung von Fristen berechtigt der Auftraggeber die Kanzlei zu fristwahrenden Handlungen auch ohne Auftrag gemäß § 677 BGB (GoA), wenn wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die fristgemäße
a)Beantwortung von Amtsbescheiden,
b)Stellungnahme auf gerichtliche Verfügungen oder Schriftsätzen innerhalb einer gesetzlichen oder vom Gericht oder Amt bestimmten Frist,
c)Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln,
d)Anfertigung von Übersetzungen,
e)Nationalisierung von Schutzrechten
 nicht möglich ist.
(2)1Der Auftraggeber stellt die Kanzlei zur Wahrung von fristgebundenen Handlungen frei, wenn die fristwahrende Handlung mit Verauslagung von nicht unerheblichen Gebühren oder Honoraren verbunden ist. 2Die Unerheblichkeitsgrenze liegt bei 50 EUR.
(3)Der Auftraggeber wird die durch die Kanzlei zur Wahrung von fristwahrenden Handlungen unternommenen Leistungen vergüten und die gegebenenfalls fällig gewordenen und von der Kanzlei verauslagten Behörden-, Amts- und/oder Gerichtsgebühren erstatten.
(4)1Die Kanzlei wird keine Verlängerungs- und Jahresgebühren ohne vorherigen Auftrag entrichten. 2Der Auftraggeber beauftragt die Kanzlei zur Entrichtung von Verlängerungs- und Jahresgebühren ausschließlich durch Vorauszahlung der Gebühren auf ein Bankkonto der Kanzlei. 3Es gelten die Regelungen in Kapitel VIII.

Artikel 7Vollmacht

(1)Der Auftraggeber erteilt der Kanzlei eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung des Auftraggebers vor den entsprechenden Behörden, Ämtern und Gerichten.
(2)1Ein Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Ämtern, Gerichten und sonstigen Stellen dar. 2Die Vollmacht ist gesondert vom Auftraggeber zu erteilen und wird nur aus besonderem Grund vom Auftraggeber nur für ein einzelnes Schutzrecht oder eine einzelne Rechtshandlung erteilt.
(3)Zur Vertretung vor dem Bundespatentgericht (BPatG) und dem Bundesgerichtshof (BGH) und zur Mitwirkung vor Zivilgerichten erteilt der Auftraggeber dem vertretenden Anwalt eine zusätzliche Einzelvollmacht.

Kapitel III – Mitwirkung des Auftraggebers

Artikel 8Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber wird zur Erledigung des Auftrages mitwirken soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. 2Insbesondere wird er
a)der Kanzlei unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig übergeben, und
b)offizielle Gebühren so rechtzeitig überweisen,
dass der Kanzlei eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. 3Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. 4Der Auftraggeber wird alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen der Kanzlei zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache halten.

Artikel 9Wahrung der Unabhängigkeit

Der Auftraggeber wird alles unterlassen, was die Unabhängigkeit gemäß § 1 BOPA der Kanzlei oder ihrer Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.

Artikel 10Verschwiegenheit des Auftraggebers

Der Auftraggeber wird Arbeitsergebnisse der Kanzlei nur mit deren schriftlicher Einwilligung weitergeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.

Artikel 11Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

(1)Die Kanzlei ist berechtigt, mit angemessener Frist die Fortsetzung des Vertrags abzulehnen, wenn
a)der Auftraggeber es unterlässt, eine ihm nach diesem Kapitel oder sonst obliegenden Mitwirkung nachzukommen,
b)der Auftraggeber mit der rechtzeitigen Überweisung von offiziellen Gebühren in Verzug gerät, oder
c)der Auftraggeber mit der Annahme der von der Kanzlei angebotenen Leistung, insbesondere Leistungen zu fristwahrenden Handlungen, in Verzug gerät.
(2)Die Kanzlei darf den Auftrag nach erfolglosem Ablauf der angemessenen Frist oder wenn das Vertrauensverhältnis gemäß § 10 Abs. 4 BOPA nicht mehr gegeben ist, fristlos kündigen.
(3)Der Auftraggeber hat die bis zur Ablehnung der Fortsetzung des Auftrages erbrachten Leistungen nach Artikel 23 dieser Vereinbarung zu vergüten und gegebenenfalls verauslagte Gebühren zu erstatten.
(4)Die Kanzlei hat Anspruch auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn die Kanzlei von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

Kapitel IV – Verschwiegenheit

Artikel 12Verschwiegenheit der Kanzlei

(1)1Die Kanzlei, einschließlich ihrer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen bewahrt gemäß § 4 BOPA über alle Tatsachen Stillschweigen, die ihr im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, es sei denn, dass der Auftraggeber die Kanzlei schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. 2Die Kanzlei bewahrt ihre Verschwiegenheit auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
(2)1Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen der Kanzlei gemäß § 4 Abs. 3 BOPA erforderlich ist. 2Die Kanzlei ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht gegenüber ihrer Berufshaftpflichtversicherung entbunden, als sie nach den Versicherungsbedingungen ihrer Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
(3)Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) AO, § 53 Abs. 3, Satz 3 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
(4)1Die Kanzlei händigt Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aus. 2Insbesondere bei Akteneinsichtnahme von Streitgegnern in die Handakten der Kanzlei nach ausländischem Recht („discovery“) wird die Kanzlei nicht ohne Einwilligung des Auftraggebers Auskunft erteilen.

Kapitel V – Haftungsbegrenzung

Artikel 13Haftungsbegrenzung

(1)Die Kanzlei haftet für eigenes sowie für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen, jedoch nicht, wenn diese vorsätzlich handeln.
(2)Der Anspruch des Auftraggebers gegen die Kanzlei auf Ersatz eines nach Abs. 1 fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1 Mio. EUR (in Worten: Eine Million Euro) begrenzt.
(3)Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haftung auf einen geringeren oder höheren als den in Abs. 2 genannten Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung (Schriftformerfordernis), die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
(4)Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt sie in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
(5)Die in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder vorvertragliche Beziehungen auch zwischen der Kanzlei und diesen Personen begründet oder diese in den Schutzbereich des Auftragsverhältnisses erkennbar einbezogen werden.

Kapitel VI – Erfüllungsgehilfen

Artikel 14Mitarbeiter und fachkundige Dritte

(1)Die Kanzlei ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie Daten verarbeitende Unternehmen heranzuziehen.
(2)Fachkundige Dritte sind insbesondere
a)patentanwaltliche Schreibbüros,
b)Patentzeichner,
c)Patentanwaltskandidaten zur Ausbildung als Patentanwalt,
d)Rechtsreferendare,
e)freiberuflich mitarbeitende und zur Kollegenarbeit beauftragte Rechts- und Patentanwälte,
f)Korrespondenzanwälte.
(3)Daten verarbeitende Unternehmen sind insbesondere
a)Datenbank-, Netzwerk- und Telekommunikationsdienstleister (Service Provider),
b)Programmierer zur Erstellung und Wartung von Schutzrechtsverwaltungs- und Buchhaltungssoftware,
c)Bereitsteller von Datenverarbeitungsmaschinen (Hosting Service Provider)
(4)Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und Daten verarbeitenden Unternehmen hat die Kanzlei dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Art. 12 Abs. 1 verpflichten.
(5)Die Kanzlei ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 46 PatAnwO, § 53 BRAO) sowie Praxistreuhändern (§ 48 PatAnwO, § 55 BRAO) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten zu verschaffen.

Artikel 15Externe Dienstleister

(1)Zur Anmeldung und Durchsetzung von Schutzrechten im Ausland ist die Kanzlei berechtigt, im eigenen Namen Korrespondenzanwälte im Ausland zu beauftragen.
(2)Zur Patentberichterstattung und zur Markenüberwachung ist die Kanzlei berechtigt, im eigenen Namen externe Auftragnehmer im In- und Ausland zu beauftragen.
(3)Zur Entrichtung von offiziellen Gebühren im Ausland und zur Führung von Benutzungsnachweisen ist die Kanzlei berechtigt, im eigenen Namen externe Agenturen, Patentanwälte oder Rechtsanwälte im In- und Ausland zu beauftragen.
(4)1Der Auftraggeber ist vom Auftragsverhältnis zwischen der Kanzlei und dem externen Dienstleister nicht betroffen. 2Die Kanzlei ist zur Offenlegung der Verrechnungspreise mit dem ausländischen Korrespondenzanwalt nicht verpflichtet.
(5)Bis auf die zur Erfüllung des Auftrags von der Kanzlei an den Auftraggeber weitergeleiteten Unterlagen verbleiben die Arbeitsergebnisse der durch die Kanzlei beauftragen externen Dienstleister im Eigentum der Kanzlei.

Kapitel VII – Aktenführung und Kommunikation

Artikel 16Aktenführung und elektronische Datenverarbeitung

(1)1Die Kanzlei wird zu jedem Auftrag eine Akte in elektronischer Form führen, wobei in der Akte sowohl der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber einerseits als auch der Schriftverkehr mit Ämtern und Behörden (Handakte) andererseits vorhanden ist. 2Die elektronisch geführte Akte ist nach einzelnen Vorgängen strukturiert.
(2)1Der Auftraggeber berechtigt die Kanzlei zur ausschließlichen Archivierung der elektronischen Kopie (Scan) von Schriftsätzen Urschriften und Einlagerung der papiergebundenen Schriftsätze und Urschriften. 2Sofern die Urschriften keine Urkunden sind, ist die Kanzlei zur Vernichtung der Schriftsätze und Urschriften berechtigt, wenn eine elektronische Kopie zur Archivierung angefertigt wurde.
(3)Die Kanzlei wird dem Auftraggeber eine elektronische Kopie von jedem mit Ämtern und Gerichten ausgetauschten Schriftsatz unmittelbar nach Eingang oder Ausgang via Email übersenden.
(4)Die Kanzlei wird bei der Beauftragung Dritter, insbesondere bei der Herbeiziehung von Korrespondenzanwälten zur Kommunikation mit ausländischen Ämtern und Gerichten dem Auftraggeber eine elektronische Kopie von jedem vom Dritten oder vom Korrespondenzanwalt der Kanzlei übermittelten mit dem ausländischen Amt oder Gericht ausgetauschten Schriftsatz unmittelbar übersenden.
(5)1Zur Unterstützung der kanzleiinternen Verwaltung wird die Kanzlei die erforderlichen Daten eines Auftrages, eingeschlossen der Fristberechnung und der Berechnung von Verlängerungs- und Jahresgebühren, in einer elektronischen Datenverarbeitung anlegen, führen, speichern und verarbeiten. 2Weder an diesen Daten noch dem elektronisch hinterlegten Schriftverkehr und insbesondere den Daten für Jahres- und Verlängerungsgebühren sowie Formbriefen und Formschreiben erlangt der Auftraggeber ein Eigentum oder ein Herausgabeanspruch, gleich in welcher Form.
(6)Der Auftraggeber hat einen Herausgabeanspruch im Umfang der Handakte (Schriftverkehr mit Behörden, Ämtern und Gerichten), sofern diese nicht in elektronischer Form von der Kanzlei an den Auftraggeber übersendet wurde oder als Urkunde der Kanzlei vorliegt.

Artikel 17Kommunikation via Email

(1)1Der Auftraggeber und die Kanzlei vereinbaren eine geschäftliche Kommunikation über den Austausch von elektronischer Post (Email). 2Der Auftraggeber stellt eine elektronische Adresse (Email-Adresse) zum sicheren Austausch der geschäftlichen Kommunikation bereit. 3Der Auftraggeber sichert zu, dass er seine elektronische Post regelmäßig und in angemessenen Absänden zur Kenntnis nimmt.
(2)1Der Auftraggeber und die Kanzlei können den ausschließlichen Austausch von verschlüsselter elektronischer Post vereinbaren. 2Hierzu vereinbaren der Auftraggeber und die Kanzlei ein Verschlüsselungsverfahren; nach Möglichkeit soll das PGP-Protokoll zur Verschlüsselung verwendet werden.
(3)Der Auftraggeber trifft Maßnahmen (bspw. Führung einer „White-List“), dass von der Kanzlei an den Auftraggeber gesendete elektronische Post nicht durch Algorithmen (Spam-Filter) zur Aussonderung von unerwünschter elektronischer Post (Spam) ausgesondert wird.

Kapitel VIII – Verauslagung von Gebühren

Artikel 18Verauslagung von Gebühren

(1)1Zur Verauslagung von offiziellen Gebühren ist die Kanzlei nicht verpflichtet. 2Insbesondere ist die Kanzlei nicht verpflichtet zur Verauslagung von Verlängerungs- und Jahresgebühren.
(2)1Bei fristwahrenden Handlungen ist die Kanzlei nicht verpflichtet, Gebühren oder fremde Honorare auszulegen, wenn die Höhe der Gebühren oder Honorare einzeln oder in Summe nicht ein Bagatellbetrag ist. 2Die Bagatellgrenze nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 wird vereinbart.
(3)1Bei Verauslagung von Gebühren ist die Kanzlei dazu berechtigt, einen Aufschlag in Höhe von 20% der verauslagten Gebühren zu verlangen. 2Der Aufschlag unterliegt der Umsatzsteuer.

Artikel 19Entrichtung von offiziellen Gebühren

(1)1Zur Verlängerung von Schutzrechten stellt die Kanzlei dem Auftraggeber eine Weisungsrechnung mit angemessener Frist vor Fälligkeit der offiziellen Gebühren. 2Der Auftraggeber ist zur Begleichung von Weisungsrechnungen nicht verpflichtet.
(2)1Die Begleichung der Weisungsrechnung gilt als Auftrag an die Kanzlei zur Entrichtung der offiziellen Gebühren. 2Wird die Weisungsrechnung nicht innerhalb der angegebenen Frist beglichen, so ist die Kanzlei zur Aufrechterhaltung der Schutzrechte durch Verauslagung der Gebühr nicht verpflichtet.
(3)1Die Entrichtung von offiziellen Gebühren findet für die Verlängerung von Schutzrechten, zum Einlegen von Rechtsmitteln und zur Antragstellung vor Behörden, Ämtern und Gerichten namens und im Auftrag des Auftraggebers statt. 2Die Entrichtung anderer offizieller Gebühren, bspw. für die Besorgung von Prioritätsunterlagen, Einsichtnahme in Akten oder Register findet namens und im Auftrag der Kanzlei statt. 3Die Unterscheidung hängt davon ab, wer das ursprüngliche Auftragsverhältnis mit den Behörden, Ämtern und Gerichten eingeht.

Kapitel IX – Vergütung

Artikel 20 Vergütung

(1)1Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) der Kanzlei für ihre Berufstätigkeit bemisst sich nach der Gebührenordnung der Kanzlei. 2Hierbei fallen Grundhonorare, aufwands- bzw. zeitabhängige Vergütungen sowie der Ersatz von Auslagen und offiziellen Gebühren an.
(2)Für Tätigkeiten, die in den Gebührenordnungen keine Regelung erfahren, gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
(3)Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch der Kanzlei ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

Artikel 21Vorschuss

(1)Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann die Kanzlei gemäß § 14 Abs. 1, Satz 1 BOPA einen Vorschuss fordern.
(2)1Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann die Kanzlei gemäß § 14 Abs. 1, Satz 3 nach vorheriger Ankündigung ihre weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. 2Die Kanzlei wird ihre Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt geben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.

Artikel 22Mängelbeseitigung

(1)1Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel soweit es sich bei dem Auftrag um eine werkvertragliche Leistung der Kanzlei handelt. 2Der Auftraggeber gibt der Kanzlei in jedem Fall zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung.
(2)Beseitigt die Kanzlei die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt sie die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten der Kanzlei die Mängel durch einen anderen Patentanwalt beseitigen lassen, bzw. nach ihrer Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
(3)1Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können von der Kanzlei jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. 2Sonstige Mängel darf die Kanzlei Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. 3Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen der Kanzlei den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

Artikel 23Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags

1Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch der Kanzlei nach den erbrachten Leistungen. 2Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.

Artikel 24Rechnungsstellung; Unterschrift

1Der Auftraggeber willigt in die ausschließlich elektronische Übersendung von Rechnungen ein. 2Die Kanzlei unterliegt nicht den Pflichten des Rechtsanwaltes nach § 10 RVG; daher werden die Rechnungen der Kanzlei nicht im Original vom Patentanwalt unterschrieben.

Artikel 25Zahlungsziel

(1)1Auftraggeber und die Kanzlei vereinbaren ein Zahlungsziel von 14 Tagen (Zahlungsfrist) nach Erhalt der Rechnung. 2Das spätere Datum der Rechnung oder der elektronischen Postzustellung (Email-Empfangsdatum) setzt die Frist in Gang; davon ausgenommen sind Rechnungen mit ausgewiesener Zahlungsfrist. 3Als Eingangstag gilt der Eingang auf dem auf der Rechnung der Kanzlei ausgewiesenen Bankkonto der Kanzlei.
(2)Bei Verzug des Auftraggebers ist die Kanzlei berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB und Mahngebühren gemäß § 288 Abs. 4 BGB zu verlangen.

Kapitel X – Beendigung des Auftrags

Artikel 26Beendigung des Vertrags

(1)Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der Kanzlei endet
a)durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen,
b)durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit des Vertrages oder des Schutzrechtes, oder
c)durch Kündigung.
(2)1Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der § § 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe der § § 626 ff. BGB gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 2Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
(3)1Bei Kündigung des Vertrags durch die Kanzlei wird die Kanzlei zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vornehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z.B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). 2Der Auftraggeber hat die nach Kündigung des Auftrages durch die Kanzlei erbrachten Leistungen zu vergüten und gegebenenfalls verauslagte Gebühren zu erstatten.
(4)1Die Kanzlei wird dem Auftraggeber alles, was sie zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was sie aus der Geschäftsbesorgung für den Auftraggeber erlangt, herausgeben. 2Außerdem wird die Kanzlei dem Auftraggeber Auskunft über den Stand der Angelegenheit erteilen.
(5)1Mit Beendigung des Vertrags bzw. des Mandatsverhältnisses wird die Kanzlei gemäß § 44 Abs. 2 PatAnwO auch die elektronisch gespeicherten Daten, gleich welcher Form, noch für fünf Jahre aufbewahren und dann löschen. 2Ein Herausgabeanspruch des Auftraggebers an elektronischen Daten gleich welcher Form gegen die Kanzlei besteht nicht.
(6)Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind Unterlagen, Muster, Vorlagen, Zeichnungen, Proben oder Prototypen bei der Kanzlei abzuholen.

Artikel 27Keine Beendigung

(1)Der Vertrag endet nicht
a)durch den Tod des Auftraggebers,
b)durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers,
c)sofern die Auftraggeberin eine Gesellschaft ist, durch deren Auflösung oder Abwicklung,
d)im Fall, dass der Auftraggeber eine juristische Person ist, durch deren Löschung oder Abwicklung.
(2)Im Fall des Todes, des Eintritts der Geschäftsunfähigkeit, der Auflösung oder Abwicklung der Gesellschaft oder der Löschung oder der Abwicklung der juristischen Person wird der Vertrag mit den Erben oder dem Rechtsnachfolger fortgesetzt, soweit das oder die den Auftrag betreffenden Schutzrechte von Gesetz wegen auf die Erben übergehen oder das Verfahren von Gesetz wegen mit dem oder den Erben oder dem oder den Rechtsnachfolgern fortgesetzt wird.

Artikel 28Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen

(1)Die Verpflichtung der Kanzlei zur Aufbewahrung von Handakten gemäß § 44 Abs. 2 PatAnwO erlischt schon vor Beendigung des Zeitraums von fünf Jahren, wenn die Kanzlei den Auftraggeber in Textform (Email genügt) aufgefordert hat, die elektronischen Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(2)1Zu den Handakten im Sinne von § 44 Abs. 4 PatAnwO gehören alle Schriftstücke, welche die Kanzlei aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für sie erhalten hat. 2Dies gilt jedoch nicht für den materiellen und elektronischen Briefwechsel zwischen der Kanzlei und ihrem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift (Scan) erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitsunterlagen.
(3)1Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, wird die Kanzlei dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herausgeben. 2Die Kanzlei kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
(4)1Die Kanzlei kann die Herausgabe ihrer Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis sie wegen ihrer Gebühren und Auslagen befriedigt ist. 2Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. 3Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.

Kapitel XI – Allgemeine Bestimmungen

Artilkel 29Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort

(1)Für den Auftrag, ihre Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
(2)Erfüllungsort ist Berlin (Ort der beruflichen Niederlassung der Kanzlei), soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.

Artilkel 30Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit

1Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. 2Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.

Artilkel 31Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

Artikel 32Inhaltskontrolle

1Die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen der AGB-Kontrolle nach § 305 ff BGB. 2Sie basieren auf gesetzlichen Vorschriften stellen keine unangemessene Benachteiligung für den Auftraggeber dar.
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