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Patent anmelden

Möchten Sie ein Patent anmelden? Haben Sie oder ein Mitarbeiter in Ihrem Betrieb eine Erfindung gemacht, dann haben Sie ein Recht auf Erteilung eines Patents. Jedoch werden Patente nur erteilt für zum Patent angemeldete Erfindungen, die technisch sind. Eine Patenterteilung ist keinesfalls selbstverständlich, denn wenn Sie ein Patent anmelden, dann geht der Patenterteilung ein anspruchsvolles Prüfungsverfahren voraus, das die in der Patentanmeldung beschriebene Erfindung bestehen muss. Nur dann, wenn es der zuständigen staatlichen Behörde nicht gelingt, eine fehlende Neuheit oder fehlende erfinderische Tätigkeit nachzuweisen, wird das Patent erteilt.

Ein Patent ist nämlich ein erst durch den Erteilungsakt der zuständigen staatlichen Behörde erteiltes Recht für eine technische Erfindung. Dieses Recht erlaubt es dem Patentinhaber, Dritten zu verbieten, die Erfindung herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. Ein Patent wird nur für eine Erfindung erteilt, die in der gesamten Welt zum Zeitpunkt der Anmeldung noch unbekannt ist und sich auch nicht in naheliegender Weise herleiten lässt. Ist das Patent erstmal erteilt, so kann es bis zu zwanzig Jahre nach dem ersten Anmeldetag aufrecht erhalten werden.

Was passiert, wenn Sie ein Patent anmelden?

Gerne stehen wir für Sie auch für eine individuelle Erstberatung zur Verfügung

Ablauf einer Patentanmeldung von der Einreichung über Erteilung bis zur Internationalisierung des Patents

Die Erfindung wird beim Patentamt recherchiert und durch Fachleute intensiv auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüft.

Wenn Sie ein Patent anmelden, dann vergeht die längste Zeit zwischen der Anmeldung und der Erteilung eines Patents, wenn die Erfindung von Fachleuten des Patentamtes recherchiert und im Dialog mit dem Patentanwalt auf Neuheit und das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit geprüft wird.

Am Anfang steht die Prüfung

Bevor ein Patent erteilt wird, durchläuft die Patentanmeldung eine umfangreiche Prüfung durch Prüfer der zuständigen Patentbehörde. In Deutschland ist dies das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München. Für die Europäische Patentorganisation, die weit mehr Mitgliedsstaaten hat als die EU aufweist, ist das das Europäische Patentamt (EPA) in München und Den Haag (Niederlande). Für internationale Patentanmeldungen ist schließlich die World Intellectual Property Organisation (WIPO) in Genf (Schweiz) zuständig, die aber die Recherche- und Prüfungsaufgaben nach Bestimmung des Sitzes des Anmelders an bestimmte Patenbehörden ausgewählter Staaten delegiert.

Prüfer sind Fachleute

Die Rechercheure und Prüfer der zuständigen Patentbehörden sind zum großen Teil ausgebildete Fachleute in dem jeweiligen technischen Gebiet. Die Prüfung der Patentanmeldung findet in einem schriftlichen Dialog (Prüfungsbescheide und Erwiderungen) zwischen dem zuständigen Prüfer und dem Anmelder, beziehungsweise dessen Patentanwalt als Vertreter statt.

Recherche der Erfindung

Bei der Prüfung wird die Neuheit der Erfindung durch ein Ausschlussverfahren recherchiert und geprüft. Das bedeutet, dass der Prüfer durch Recherche der Erfindung in anderen, älteren Veröffentlichungen bis zu einem gewissen Grad versucht, zu beweisen, dass Erfindung schon vor dem Tag der Anmeldung bekannt gewesen ist.

Neuheit und Erfinderische Tätigkeit

Erst wenn dies dem zuständigen Prüfer nicht gelungen ist, ist der Prüfer dazu angehalten, darzulegen, dass die Erfindung aus dem bekannten Stand der Technik in naheliegender Weise abzuleiten war.

Änderung der Anmeldung unter strengen Regeln

Während des Prüfungsverfahrens ist es möglich, die Definition der Erfindung in den Patentansprüchen vom recherchierten Stand der Technik abzugrenzen. Dies findet in Regel im schriftlichen Dialog mit dem Prüfer statt, es sei denn, eine mündliche Anhörung führt schneller zum Ziel. Die Abgrenzung vom Stand der Technik erfordert eine gewisse Übung und wird in einer typischen Argumentation zwischen Prüfer und Anmelder, beziehungsweise dem Patentanwalt als Vertreter durchgeführt.

In jedem Land eine neue Prüfung

Sofern die Erfindung in mehr als einem Land zum Patent angemeldet wird, kommt es durchaus vor, dass pro Land eine unterschiedliche Abgrenzung vom Stand der Technik vorgenommen werden muss, was zwangsläufig zu unterschiedlich formulierten Patenten für dieselbe Erfindung führt.

Jahresgebühren schon vor Erteilung

Nachdem das Patent oder die Patente in den unterschiedlichen Ländern zur Erteilung geführt haben, ist es wichtig, die rechtzeitige Zahlung der Jahresgebühren zu tätigen. Ein Patent verpflichtet nicht zur Entrichtung von Jahresgebühren. Es werden von den Patentämtern im Inland und im Ausland auch keine Erinnerungen zur Zahlung der Jahresgebühr versendet. Wird die Jahresgebühr jedoch nicht rechtzeitig entrichtet, so entfällt das Patent ersatzlos.

Nach der Erteilung Einspruch möglich

Anhörungssaal DPMA

Im Anhörungssaal des Deutschen Patent- und Markenamts in München werden Einsprüche Dritter gegen ein Patent verhandelt. Dabei legt der Einsprechende seine Einwände offen und der Patentinhaber verteidigt seine Anmeldung bis die Patentabteilung durch Beschluss am Ende der Anhörung entscheidet.

Nach der Erteilung ist das Patent noch nicht unbedingt sicher. Erst, wenn nach neun Monaten (Deutschland, Europa) kein Einspruch von Dritten gegen das Patent eingelegt worden ist, ist das Patent endgültig erteilt. Ab diesem Zeitpunkt hat das Patent Bestand.

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Wir beraten Sie

Möchten Sie ein Patent anmelden? Benötigen Sie Unterstützung bei der Anmeldung eines Patents? Wir beraten Sie und stehen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung bei der Anmeldung eines Patents zur Verfügung.

Patentanwalt Dr. Stephan Wenzel im Produktionsbetrieb

Wir analysieren Ihre Erfindung oder die Ihrer Mitarbeiter bei Ihnen im Betrieb.

Analyse der Erfindung in Ihrem Betrieb

Der Patentierungserfolg einer Erfindung hängt stark von der Beschreibung der Erfindung und der Reduktion ihrer technischen Details auf das aus patentrechtlicher Sicht Wesentliche ab. Der erste Schritt zum Patent ist die Analyse der technischen Erfindung und die Identifikation des einen wesentlichen Elements, das durchaus nicht immer einfach zu bestimmen ist.

Interaktives Erarbeiten des wichtigen Details

Die wichtigen Details der Erfindung erarbeiten wir mit Ihnen oder mit Ihren Mitarbeitern im Betrieb und tauschen unsere Arbeitsergebnisse aus.

Auch Erfindungen ohne Prototyp

Häufig ist es wichtig, eine Erfindung schon dann zu einem Patent anzumelden, wenn es noch keine technischen Versuchsreihen gibt und auch keinen Prototyp. Eine geschützte, abstrakte Erfindung kann mit Lieferanten und potentiellen Kunden besprochen werden,. ohne dass die Gefahr besteht, dass die Erfindung von anderen angewendet wird. Auch abstrakte Erfindungen werden von uns gemeinsam mit dem Erfinder intensive besprochen, bevor die Anmeldung ausgearbitet wird.

Anwaltliche Verschwiegenheit

Gerne kommen wir zu Ihnen in den Betrieb, um die Erfindung im betrieblichen Umfeld unter Einhaltung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht zu analysieren.

Maschinenbau

Wir erstellen für Sie patentgemäße und die Erfindung stark reduzierte Skizzen, die das Wesen der Erfindung fernab von konstruktiven Details darstellen. 

Skizzierung der Erfindung

Die Patentanmeldung besteht aus einer Beschreibung der Erfindung, aus Patentansprüchen und aus Zeichnungen, welche die Erfindung skizzieren. Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen greifen nach einer im Patentrecht tradierten Form ineinander und kann während des Prüfungsverfahrens soweit verändert werden, dass die in der ursprünglich eingereichten Beschreibung offenbarte Erfindung nicht abgeändert wird.

Wir übernehmen für Sie die Erstellung der Patentanmeldung mit Beschreibung, Entwurf der Patentansprüche und der Erstellung von Zeichnungen, sofern diese nicht schon vorliegen.

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Zur Anmeldung eines Patents sind bestimmte Formalanforderungen zu erfüllen

Nach Anmeldung rechtliche Aspekte

Bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung beherrschten vor allem technische Details das Verfahren. Nach dem Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung ändert sich der Schwerpunkt des Verfahrens in Richtung mehr rechtlicher Sachverhalte.

Zu Anfang Formalerfordernisse

Zu Beginn des Anmeldeverfahrens steht die formale Einreichung der Anmeldung unter Einhaltung von Fristen zur Zahlung der Anmeldegebühren.

Bei der unmittelbar nach Zahlung der Anmeldegebühren erfolgenden Formalprüfung beim zuständigen Amt wird die Anmeldung einer Sichtprüfung unterzogen, die Angabe der ladungsfähigen Adressen des oder der Anmelder und des oder der Erfinder geprüft, sowie die Erfüllung der in der entsprechenden Verordnung festgehaltenen, weiteren Erfordernisse wie Schriftgröße, Strichstärke der Zeichnungen, Aufbau des Textes und Angabe der Zustelladresse des Vertreters.

Pflege und Verwaltung der Anmeldung

Wir übernehmen für Sie den gesamten Prozess der Einreichung der Anmeldung, der Weiterleitung von notwendigen Gebühren ins In- und Ausland sowie die Aktenführung von der Ersteinreichung bis zum Zeitablauf des Patents nach bis zu zwanzig Jahren. Darüber hinaus archivieren wir die Anmeldung auch über den Ablauf hinaus.

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Die Prüfung der Patentanmeldung erfordert einen technischen und auch einen rechtlichen Dialog mit der zuständigen Patentbehörde

Inhaltliche Prüfung der Erfindung im Dialog

Nach der Prüfung der Formalerfordernisse und auf entsprechenden Recherche- oder Prüfungsantrag durch den Anmelder erfolgt eine Recherche der Erfindung durch den Prüfer der zuständigen Patentbehörde. Hierzu sucht der Prüfer sucht in der entsprechenden Patentliteratur aus einer Datenbank mit über 40 Mio. Patentanmeldungen und in der korrespondierenden Fachliteratur aus dem technischen und wissenschaftlichen Bereich. Findet der Prüfer den Gegenstand der beanspruchten Erfindung, wie sie in den Patentansprüchen definiert ist, so weist der Prüfer die Anmeldung wegen fehlender Neuheit zurück. Findet der Prüfer den Gegenstand in der zuvor genannten Literatur nicht, jedoch sehr ähnliche oder fast identische Erfindungen, so weist der Prüfer die Anmeldung wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit zurück. Gelegentlich kommt es vor, dass die Erfindung vom Prüfer falsch verstanden worden ist. In diesem Fall reicht es in der Regel, das Missverständnis aufzuklären oder den Patentanspruch geringfügig abzuändern.

Definition des Schutzumfangs bis es passt

Ist die Erfindung jedoch tatsächlich nicht neu, so ist es notwendig, die Definition der Erfindung in den Patentansprüchen so abzuändern, dass sie neu ist gegenüber dem zitierten Stand der Technik. Bei dem Vorwurf der fehlenden erfinderischen Tätigkeit ist es entweder notwendig, in einem argumentativen Dialo (Prüfungsbescheid und Bescheidserwiderung) mit dem Prüfer das Besondere der Erfindung herauszustellen, speziell warum die Erfindung nicht naheliegend war, den Blickwinkel auf die Erfindung durch eine Formulierung der Aufgabenstellung zu ändern oder aber den Gegenstand der Erfindung so abzuändern, dass nicht mehr naheliegende Merkmale vorliegen.

Heranziehung von gerichtlichen Entscheidungen

Die Führung des argumentativen Dialogs mit dem Prüfer ist nicht selten beherrscht von Präzedenz-Entscheidungen des Bundespatentgerichtes (BPatG) und des Bundesgerichtshofes (BGH) (Deutsche Anmeldungen). Eine Vielzahl von Fragestellungen bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit lässt sich aus der bestehenden Rechtsprechung ableiten. Andere Erfindungen wiederum werfen Fragen zu ihrer Patentwürdigkeit auf, die seit bestehen des Patentrechtes noch nicht gestellt wurden. Der letzte Fall kommt nicht selten vor und erfordert manchmal sogar eine eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen Anmelder und Patentbehörde. Wird zum Schluss Einigkeit über die Patentwürdigkeit der Erfindung erzielt, so schließt sich die Patenterteilung an.

Als Patentanwälte ist es unsere Kernkompetenz, die Führung des oben genannten argumentativen Dialogs mit den Prüfern der zuständigen Patentbehörden zu führen, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten und Fristen zu überwachen.

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In nahezu jedem Land der Erde kann ein Patent angemeldet werden. 

Ein Jahr Option für Auslandsanmeldungen.

Innerhalb von exakt einem Jahr nach der ersten Anmeldung der Erfindung, dem sogenannten Prioritätsjahr, ist es möglich, die Erfindung im In- und Ausland erneut anzumelden und zwar unter Beanspruchung des ersten Anmeldetages als Prioritätsdatum.

Das Prioritätsdatum bestimmt den Zeitpunkt, ab wann eine Veröffentlichung von Dritten der eigenen Patentanmeldung nicht mehr als Stand der Technik entgegen gehalten werden kann. Die einjährige Prioritätsfrist endet in der Regel schon während der ersten Prüfung der Patentanmeldung. Schon deutlich vor Ablauf des Prioritätsjahres müssen daher weitere Anmeldungen im Ausland vorbereitet werden, insbesondere müssen Übersetzungen angefertigt werden und ausländische Vertreter zur Vertretung vor den ausländischen nationalen Patentbehörden müssen beauftragt werden.

Netzwerk von ausländischen Patentanwälten

Profitieren Sie unserem Netzwerk von ausländischen Patentanwälten, mit denen wir regelmäßig zusammenarbeiten. Dieses Netzwerk erstreckt sich von West (USA) über Europa nach Ost (Indien) und Fernost (China). Über unsere regelmäßigen Kontakte zu ausländischen Patentanwälten beauftragen wir Ihre Anmeldung im Ausland mit hoher Vertrauenswürdigkeit einer ordnungsgemäßen Durchführung des entsprechenden Verfahrens vor den jeweils ausländischen Patentbehörden.