Erstberatung zu Marken: Zeichen für eine registrierte Marke

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Marke anmelden

Bieten Sie Waren an, das sich von ähnlichen Produkten anderer Anbieter unterscheiden? Führt dieser Unterschied dazu, dass Sie einen höheren Preis für Ihre Waren erzielen können? Erbringen Sie Dienstleistungen in einer Art und Weise oder in einer Qualität, die Ihre Dienstleistung bevorzugt macht? Dann sollten Sie Ihre Marke anmelden, bevor es ein anderer macht. Eine Marke schützt Ihren Ruf und hält Sie frei von Nachahmern im Markt. Eine Marke ist auch veräußerbar. Sie können eine Marke frei kaufen oder verkaufen.

Eine registrierte Marke erlaubt es dem Markeninhaber, Dritten zu verbieten, das Zeichen auf den geschützten Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dem Zeichen die geschützten Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen und auch zu verbieten, das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

Gerne stehen wir auch für eine individuelle Erstberatung zur Verfügung.

Ruf & Recht

Was passiert, wenn Sie eine Marke anmelden?

Ablauf einer Markenanmeldung von der Einreichung über Registrierung bis zur Internationalisierung der Marke

Nizza-Klassifikation

Wenn Sie eine Marke anmelden, dann vergeht die längste Zeit zwischen der Anmeldung und der Registrierung einer Marke, das Zeichen von Prüfern der zuständigen Behörde recherchiert und geprüft wird, ob die beantragten Waren- und Dienstleistungen richtig klassifiziert wurden und ob Marke nicht ein freihaltebedürftiger Ausdruck ist.

Am Anfang steht die Klassifizierung

Bevor ein Marke registriert wird, durchläuft die Markenanmeldung eine umfangreiche Prüfung durch Prüfer der zuständigen Behörde. Die erste Hürde der Markenanmeldung ist die Prüfung auf die korrekte Klassifizierung der beantragten Waren und Dienstleistungen. In Deutschland ist die dafür zuständige Behörde das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München. Für die Europäische Union ist es das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vormals „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)“. Für internationale Markenanmeldungen ist schließlich die World Intellectual Property Organisation (WIPO) in Genf (Schweiz) zuständig, die aber die weitere Prüfung der Internationale Markenanmeldung an die benannten (beantragten) Länder delegiert, damit diese nach jeweils nationalem Recht die Markenanmeldung prüfen.

Prüfung, ob die Marke an sich schutzfähig ist

Bevor eine Marke registriert wird, folgt in Deutschland und auch in Europa eine Prüfung darauf, ob die Marke überhaupt dazu geeignet ist, vom angesprochenen Verkehr überhaupt als Marke erkannt zu werden. Dazu prüft der zuständige Prüfer die Unterscheidungskraft der Marke. Ist die Marke ein nicht nur gewöhnlicher Begriff der deutschen oder einer in Europa gesprochenen Sprache, so fällt die Entscheidung aber häufig positiv aus. Die Marke darf auch nicht beschreibungsgeeignet sein für die Waren oder Dienstleistungen, die unter der Marke geschützt werden sollen. Auch ist es nicht zulässig, geographische Angaben, wie z.B. „Made in Germany“ als Marke anzumelden, denn derartige Begriffe sollen auch andere Marktteilnehmer nutzen können. Es folgt die Prüfung auf weitere Schutzausschließungsgründe, wie z.B. eine Eignung, von den angesprochenen Verkehrskreisen mit Prüfzeichen, Wappen oder mit Münzen verwechselt zu werden. Eine offensichtliche Täuschung durch die Marke darf auch nicht erfolgen, wie z.B. unwahre Angaben über eine Beschaffenheit der Waren oder für eine besondere Eignung. Die Prüfung der Marke umfasst jedoch nicht eine Prüfung darauf, ob eine identische oder auch nur ähnliche Marke eines Dritten bereits registriert ist. Hier unterscheidet sich die Praxis vieler Länder. In manchen Ländern der Erde, auch z.B. in den USA, wird geprüft, ob eine ähnliche Marke, wie die angemeldete Marke nicht schon registriert worden ist. In diesen Ländern würde die Marke dann nicht registriert werden. In Deutschland und in Europa obliegt es den Markeninhabern, darüber zu wachen, dass niemand eine zur eigenen marke ähnliche Marke anmeldet.

Nach Veröffentlichung oder Registrierung Widerspruch möglich

Jeder Markeninhaber hat die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Registrierung einer Markenanmeldung eines Dritten zu erheben, wenn die Marke des Dritten identisch ist oder auch nur ähnlich zur eigenen Marke ist. Im Widerspruchsverfahren wird geprüft, ob die einander gegenüberstehenden Marke verwechslungsfähig sind. Zu dieser Prüfung werden nicht nur die Marken als solche miteinander verglichen, sondern auch der Bezug der einander gegenüberstehenden Marken zu den geschützten Waren und Dienstleistungen wird geprüft. Eine Marke, die beispielsweise für „Äpfel“ (z.B. McIntosh) registriert ist, wird in der Regel eine sogar identische Marke dulden müssen, wenn die andere identische Marke zum Beispiel für „Computer“ registriert ist. Das Widerspruchsverfahren kann in Deutschland nach erfolgter Registrierung der Marke des Dritten erhoben werden. In Europa kann ein Widerspruch schon ab der Veröffentlichung der Markenanmeldung eingelegt werden. Ist die Marke erst einmal registriert, so kann die Marke nur noch durch ein kostenintensiveres Löschungsverfahren gelöscht werden.

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Wir beraten Sie

Möchten Sie eine Marke anmelden? Benötigen Sie Unterstützung bei der Anmeldung eine Marke? Wir beraten Sie und stehen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung bei der Anmeldung einer Marke zur Verfügung.

Meine Marke

Wir analysieren Ihre Marke und geben Ihnen eine Abschätzung über die Eintragungsfähigkeit und geben Ihnen Hilfestellung bei der Anmeldestrategie.

Gemeinsame Analyse der Marke

Der Registrierungserfolg einer Marke hängt stark von der Definition der zu schützenden Marke ab. Der erste Schritt zur registrierten Marke ist die Analyse der schutzfähigen Bestandteile einer Marke und die zur Marke korrespondieren Waren und Dienstleistungen.

Interaktives Erarbeiten des wichtigen Details

Die wichtigen Details der Marke erarbeiten wir mit Ihnen oder mit Ihren Mitarbeitern im und tauschen unsere Arbeitsergebnisse aus. Erst wenn der schutzfähige Bestandteil der Marke bestimmt ist, führen wir mit der Anmeldung fort.

Auch ungenutzte und nur geplante Marken

Häufig ist es wichtig, ein Zeichen schon dann zu einer registrierten Marke anzumelden, wenn es noch keine mit der Marke ausgezeichneten Waren gibt und auch noch keine konkrete grafische Ausgestaltung. Eine geschützte, abstrakte Wortmarke kann mit Lieferanten und potentiellen Kunden besprochen werden, ohne dass die Gefahr besteht, dass die Marke von anderen übernommen wird.

Anwaltliche Verschwiegenheit

Bei der Analyse der schutzfähigen Bestandteile einer Marke unterliegen wir der anwaltlichen Verschwiegenheit. Gerne laden wir Sie in unsere Kanzlei ein, um Ihre geplante Markenanmeldung zu besprechen.

Nizza-Klassifikation

Wir erstellen für Sie passende Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und Auslegungskriterien. 

Definition des Schutzumfangs

Die Markenanmeldung besteht aus einer Darstellung der Marke, die vom gewählten Markentyp abhängig ist, wie z.B. eine abstrakte Wortmarke, eine Wort-Bildmarke, eine Bildmarke oder eine Kennfadenmarke, und aus einem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, welche den Schutzumfang der erwünschten Marke definiert. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis und die Darstellung der Marke greifen nach einer im Markenrecht tradierten Form ineinander und können während des Prüfungsverfahrens soweit eingeengt, nicht jedoch abgeändert werden, dass der in der ursprünglich eingereichten Fassung der Markenanmeldung definierte Schutzumfang nicht zu stark eingeschränkt wird.

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Zur Anmeldung einer Marke sind bestimmte Formalanforderungen zu erfüllen

Nach Anmeldung rechtliche Aspekte

Wenn Sie eine Marke anmelden, beherrschen bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung vor allem sachliche Details das Verfahren, wie schutzfähigkeit der Marke an sich und die Definition der zu schützenden Waren- und Dienstleistungen. Nach dem Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung ändert sich der Schwerpunkt des Verfahrens in Richtung mehr rechtlicher Sachverhalte.

Zu Anfang Formalerfordernisse

Zu Beginn des Anmeldeverfahrens steht die formale Einreichung der Anmeldung unter Einhaltung von Fristen zur Zahlung der Anmeldegebühren.

Bei der unmittelbar nach Zahlung der Anmeldegebühren erfolgenden Formalprüfung beim zuständigen Amt wird die Anmeldung einer Sichtprüfung unterzogen, die Angabe der ladungsfähigen Adressen des oder der Anmelder geprüft, sowie die Erfüllung der in der entsprechenden Verordnung festgehaltenen, weiteren Erfordernisse wie Schriftgröße, Strichstärke der Zeichnungen, Aufbau des Textes und Angabe der Zustelladresse des Vertreters.

Pflege und Verwaltung der Anmeldung

Wir übernehmen für Sie den gesamten Prozess der Einreichung der Anmeldung, der Weiterleitung von notwendigen Gebühren ins In- und Ausland sowie die Aktenführung von der Ersteinreichung bis zum Zeitablauf des Marke nach bis zu zehn Jahren, wenn die Schutzdauer der Marke verlängert werden kann.. Darüber hinaus archivieren wir die Unterlagen der Anmeldung auch über den Ablauf hinaus.

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Die Prüfung der Markenanmeldung erfordert einen semantischen und auch einen rechtlichen Dialog mit der zuständigen Markenbehörde

Sachliche Prüfung der Markenanmeldung im Dialog

Nach der Prüfung der Formalerfordernisse erfolgt eine Recherche der Marke durch den Prüfer der zuständigen Markenbehörde. Hierzu sucht der Prüfer eine mögliche Bedeutung der Marke in einer eigens dafür vorgehaltenen Bibliothek, im Internet und aus einer Datenbank mit über 10 Mio. Markenanmeldungen und in der korrespondierenden Fachliteratur aus dem literarischen und auch wissenschaftlichen Bereich. Findet der Prüfer eine Bedeutung der beanspruchten Marke, wie sie in den der Darstellung definiert ist, so weist der Prüfer die Anmeldung wegen Beschreibungseignung oder wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück. Gelegentlich kommt es vor, dass die Marke vom Prüfer falsch verstanden worden ist. In diesem Fall reicht es in der Regel, das Missverständnis aufzuklären oder der Markenanmeldung eine bestimmte Erklärung über den Verzicht dieser missverständlichen Bedeutung (sog. Disclaimer) beizufügen.

Definition des Schutzumfangs bis es passt

Ist die Marke tatsächlich für einige beanspruchte Waren und Dienstleistungen beschreibungsgeeignet oder gar täuschend, so ist es notwendig, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Markenanmeldung so einzuschränken, dass keine darin beanspruchten Waren- und Dienstleistungen durch die Marke beschrieben werden oder durch diese eine sachbezogene Angabe zu erfahren. Bei dem Vorwurf der fehlenden Unterscheidungskraft ist es entweder notwendig, in einem argumentativen Dialog (Prüfungsbescheid und Bescheidserwiderung) mit dem Prüfer das Besondere der Marke herauszustellen, speziell warum die Marke Unterscheidungskraft aufweist.

Heranziehung von gerichtlichen Entscheidungen

Die Führung des argumentativen Dialogs mit dem Prüfer ist nicht selten beherrscht von Präzedenz-Entscheidungen des Bundespatentgerichtes (BPatG) und des Bundesgerichtshofes (BGH) (Deutsche Anmeldungen). Eine Vielzahl von Fragestellungen bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft lassen sich aus der bestehenden Rechtsprechung ableiten. Andere Marken wiederum werfen Fragen zu ihrer Schutzfähigkeit auf, die seit bestehen des Markenrechtsrechtes noch nicht gestellt wurden. Der letzte Fall kommt nicht selten vor und erfordert manchmal sogar eine eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen Anmelder und Markenbehörde. Wird zum Schluss Einigkeit über die Schutzfähigkeit der Marke erzielt, so schließt sich die Registrierung der Marke an.

Als Patentanwälte ist es unsere Kernkompetenz, die Führung des oben genannten argumentativen Dialogs mit den Prüfern der zuständigen Marklenbehörden zu führen, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten und Fristen zu überwachen.

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In nahezu jedem Land der Erde kann eine Marke angemeldet werden. 

Ein halbes Jahr Option für Auslandsanmeldungen.

Innerhalb von exakt sechs Monaten nach der ersten Anmeldung der Marke, der sogenannten Prioritätsfrist, ist es möglich, die Marke im In- und Ausland erneut anzumelden und zwar unter Beanspruchung des ersten Anmeldetages als Prioritätsdatum. Das bedeutet, durch eine Anmeldung in Deutschland haben Sie sechs Monate ein weltweites Recht, Ihre marke zuerst anzumelden.

Das Prioritätsdatum bestimmt den Zeitpunkt, ab wann ein Dritter die eigene Marke nicht mehr im Ausland anmelden kann. Die sechsmonatige Prioritätsfrist endet in der Regel schon während der ersten Prüfung der Markenanmeldung. Schon deutlich vor Ablauf der Prioritätsfrist müssen daher weitere Anmeldungen im Ausland vorbereitet werden, insbesondere müssen Übersetzungen des Waren und Dienstleistungsverzeichnisses angefertigt werden und ausländische Vertreter zur Vertretung vor den ausländischen nationalen Markenbehörden müssen beauftragt werden.

Netzwerk von ausländischen Patentanwälten

Profitieren Sie unserem Netzwerk von ausländischen Patentanwälten, mit denen wir regelmäßig zusammenarbeiten. Dieses Netzwerk erstreckt sich von West (USA) über Europa nach Ost (Indien) und Fernost (China). Über unsere regelmäßigen Kontakte zu ausländischen Patentanwälten beauftragen wir Ihre Anmeldung im Ausland mit hoher Vertrauenswürdigkeit einer ordnungsgemäßen Durchführung des entsprechenden Verfahrens vor den jeweils ausländischen Markenbehörden.